Transporter & Kleinbus
Vermietung

AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Pflichten des Vermieters

1.Das Fahrzeug
Der Vermieter überlässt dem Mieter ein verkehrssicheres und technisch einwandfreies Fahrzeug nebst Zubehör zum Gebrauch. Der Vermieter verpflichtet sich, das reservierte Fahrzeug bis maximal eine Stunde über den vereinbarten Termin hinaus bereitzuhalten. Wird das Fahrzeug nicht storniert, und nicht abgeholt, fällt eine Stornogebühr in Höhe von 29,- € an.

2. Versicherung
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung / Vollkaskoversicherung mit 500,- € pro Schadensteil oder 1.000, - € pro Schadensteil Selbstbeteiligung.

3. Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird vom Vermieter nach Anmeldung durchgeführt. Ist dies aufgrund des Standortes des Fahrzeuges nicht möglich, erstattet der Vermieter dem Mieter die nachgewiesenen Kosten.

4. Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, darf der Mieter eine Vertragswerkstatt bis zum Kostenbetrag von 50,- € ohne Einwilligung des Vermieters. (Rechnung ist zwingend vorzulegen) Größere Reparaturen hingegen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters durchgeführt werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter, soweit der Mieter nicht nach Nr. IV dieser Bestimmungen haftet.

Pflichten des Mieters

1. Anmietung / Mietpreis
Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag. Versagt der Kilometerstandzähler, ist der Mieter verpflichtet, dies sofort dem Vermieter mitzuteilen. Anweisungen sind, Folge zu leisten. Bei nicht beachten dieser Bestimmung errechnet sich der Kilometerpreis nach einer Entfernung von 100 Kilometer pro Tag, vorbehaltlich des Nachweises einer anderen gefahrenen Strecke durch den Vermieter oder den Mieter. Treibstoff geht zu Lasten des Mieters. Dem Mieter steht der Nachweis offen, dass der Schaden des Vermieters wesentlich geringer oder überhaupt nicht entstanden ist. Die Mindestanmietung beträgt 3 Stunden.

2. Zahlung des Mietpreises

Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe des Fahrzeuges die Höhe des voraussichtlichen Mietpreises und die Kaution zu verlangen. Der Mietpreis ist spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges zahlbar. Ist eine sofortige Abrechnung nicht möglich, muss der Mietpreis unmittelbar nach Rechnungseingang gezahlt werden. Der Zahlungsverzug tritt auch ohne Mahnung und nach Fristsetzung einen Monat nach dem Rückgabe Tag ein. Die Verzugszinsen betragen mindestens 1 v. H. Für jeden angefangenen Monat der Verzugszeit. Außerdem ist der Mieter für jede Mahnung im außergerichtlichen Mahnverfahren zur Zahlung einer Bearbeitungsgebühr von 11,- € verpflichtet. Weitergehende Verzugskosten sind auch ohne Mahnung vom Mieter zu ersetzen. Die Aufrechnung gegen Forderungen der Vermieter mit Gegenanspruch jeglicher Art ist ausgeschlossen.

3. Führungsberechtigte
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, sofern sie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind, und das Mindestalter von 20 Jahren für die Anmietung erreicht haben. Der Mieter hat das Handeln des jeweiligen Fahrers wie eigenen zu vertreten. Alle den Mietern begünstigenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten auch zugunsten des jeweiligen berechtigten Fahrers.

4. Obhutspflicht
Der Mieter hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Insbesondere die Wartungsfristen, sowie das ordnungsgemäße Verschließen muss beachtet werden.

5. Nutzungsbeschränkung
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu Testzwecken, zur gewerblichen Personen- oder Güterverkehrsbeförderung sowie zu sonstigen rechtswidrigen Zwecken, auch soweit sie nur nach dem Recht des Tatorts verboten sind, zu benutzen. Fahrten außerhalb der Bundesrepublik sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig und führen zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 59,- €.

6. Anzeigepflicht
Bei Unfällen hat der Mieter den Vermieter sogleich telefonisch über alle Einzelheiten zu unterrichten (24h Erreichbarkeit). Bei Verkehrsunfällen müssen insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen soweit das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge dokumentiert werden. Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, soweit die zur Aufklärung des Unfalls erforderlichen Feststellungen nicht auf andere Weise, z.B. mithilfe von Zeugen, zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand oder Entwendungsschäden sowie Wildschäden sind vom Mieter, dem Vermieter sowie der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich mitzuteilen, und anzuzeigen.

7. Fahrzeugrückgabe

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug nach Ablauf der Mietzeit dem Vermieter am Geschäftssitz zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur während den Geschäftszeiten des Vermieters erfolgen. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 30 Minuten überschritten, führt dies zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 35,- €. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 3 Stunden im Voraus anzukündigen, und muss genehmigt werden. Das Fahrzeug wird dem Mieter in einem sauberen Zustand überlassen und muss bei Rückgabe genauso übergeben werden. Ist dies nicht der Fall, wird eine Reinigungspauschale je nach Aufwand zwischen 30,- € – 200,- € fällig. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben. (Tankquittung vorzeigen) Nicht vollgetankte Fahrzeuge werden zum Servicepreis der jeweils gültigen Preisliste dem Mieter nachbelastet. Der Servicepreis richtet sich nach aktuellen Spritpreisen zzgl. 10,00,- € Bearbeitungsgebühr.

Haftung des Vermieters

Der Vermieter (d.h. Er selbst und seine Mitarbeiter) haften, abgesehen von der Verletzung wesentlicher vertraglicher Pflichten, nur für grobes Verschulden (d.h. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit). Darüber hinaus haftet er nur, soweit der Schaden durch eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen der allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abdeckbar ist.

Haftung des Mieters

Der Mieter haftet nach allgemeinen Haftungsregel, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung begeht. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf die Schadensnebenkosten wie
a) Sachverständigen Kosten, b) Abschleppkosten
c) Wertminderung, d) Mietausfallkosten
Wird das Fahrzeug durch Brand, Explosion, Entwendung oder Wild beschädigt, beschränkt sich die Haftung des Mieters hinsichtlich des Fahrzeuges auf den Selbstbehalt der Teilkaskoversicherung im Rahmen der AKB, sofern er die Beschädigung nicht aus grobem Verschulden herbeigeführt oder gegen die Anzeigepflicht gemäß (6. Anzeigepflicht) dieser Bedingung verstoßen hat. Der Mieter kann die Haftung aus Unfällen für Schäden des Vermieters sowie der in Absatz a) – d) aufgeführten Schadensnebenkosten durch Zahlung eines besonderen Entgelts ausschließen. In diesen Fall haftet er für Schäden am Fahrzeug und für die Schadensnebenkosten nur, wenn er den Schaden durch grobes Verschulden herbeigeführt hat, er Unfallflucht begangen hat oder der Schaden bei Alkohol- oder drogenbedingter Fahruntauglichkeit entstanden ist. Der Mieter haftet ferne voll, wenn er gegen die Obliegenheiten gemäß (Pflichten des Mieters Nr. 3 oder Nr. 6) verstoßen hat, es sei denn, Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei der Anmietung eines LKWs haftet der Mieter für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden, auch bei Haftungsbeschränkung. Bei den Mietausfallkosten haftet der Mieter bis zur Höhe einer Tagesmiete je Tag, an dem das beschädigte Fahrzeug des Vermieters nicht zur Vermietung zur Verfügung steht. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

Verjährung

Die Verjährung von Ersatzansprüchen des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung des Fahrzeuges beginnt, wenn gegen den Mieter ein Bußgeldverfahren oder strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, mit der Gewährung von Akteneinsicht für den Vermieter, spätestens aber sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges.

Datenschutz

Der Mieter ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter gespeichert werden. Der Vermieter darf sie an Dritte weitergeben, wenn
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben unrichtig sind;
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird:
c) die Mietforderung im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen;
d) vom Mieter gegebenen Schecks nicht eingelöst oder Wechsel protestiert werden;
e) der Vermieter durch Forderungen wie z.B. Strafzettel, Blitzer, Abschleppkosten belastet wird;

Gerichtsstand

Es wird der Sitz des Vermieters als Gerichtsstand vereinbart, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist; ferner, wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliches-rechtliches Sondervermögen oder ein Vollkaufmann ist.

Mietzeit/Bußgeld

Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt, sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen und die zusätzliche Inanspruchnahme des Mietwagens zu berechnen.
Nach Beendigung des Mietvertrages oder nach Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Entstehen dem Vermieter Kosten, die durch den Mieter entstanden sind, wie z.B. Geschwindigkeitsüberschreitung, Falschparker (Strafzettel), Mautgebühren, Abschleppkosten oder ähnliches werden diese dem Mieter in Rechnung gestellt. Zusätzlich fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 19,90 € an, die der Mieter an den Vermieter zahlen muss.

Schlussbemerkungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll eine rechtswirksame Bestimmung Geltung erlangen, die dem Sinn der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

 
 
 
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